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Neuigkeiten zur individuellen Regelstudienzeit

29.01.2021

Update: Am 23.03.2021 hat der Bayerische Landtag die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit für das Wintersemester 2020/21 UND für das Sommersemester 2021 beschlossen.

 

Es gibt gute Neuigkeiten direkt aus der Rechtsabteilung der Universität: Da die Pandemie andauert, hat der Ministerrat auf Vorlage des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst einen Gesetzentwurf gebilligt, mit dem die neu geschaffenen Regelungen zum Studienverlauf auch für das Wintersemester 2020/21 angewendet werden. Dieser Gesetzentwurf muss noch durch den Landtag; dessen Zustimmung dürfte aber reine Formalität sein. 

Neben der in der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung festgelegten Regelstudienzeit gilt für die im Sommersemester 2020 und/ oder Wintersemester 2020/21 immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden eine um ein bzw. zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Damit wird für diese Studierenden insbesondere eine automatisch entsprechend verlängerte BAföG-Höchstbezugsdauer erreicht.

Die individuelle Regelstudienzeit wird auf der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen.

Weitere Detailregelungen sind: Für die in den Prüfungs- und Studienordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen gelten das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 nicht als Fachsemester. Die immatrikulationsrechtliche Fachsemesterzählung läuft zwar auch im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/21 und darüber hinaus weiter. Jedoch sind die prüfungsrechtlichen Fachsemester (PFS) für alle Studierenden, die im Sommersemester 2020 und/oder Wintersemester 2020/21 in einem Studiengang eingeschrieben und nicht beurlaubt waren, um ein bzw. zwei Semester niedriger anzusetzen als die Fachsemester, die in der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen sind. Bei Studierenden, die im Sommersemester 2020 oder Wintersemester 2020/21 ihre Prüfungshöchstfrist erreicht haben, tritt die Rechtsfolge des erstmaligen oder auch des endgültigen Nichtbestehens also erst ein oder zwei Semester später ein. Auf die Durchführung der Staatsprüfungen und die dort maßgeblichen Fristen findet die Regelung keine Anwendung.

Mehr Informationen erhaltet Ihr (falls noch nicht geschehen) von Eurer Fakultät und aus der zentralen Verwaltung. Wenn Ihr Fragen oder Anliegen haben solltet, könnt Ihr Euch jederzeit an uns bzw. (für fakultätsspezifische Anliegen) direkt an Eure Fachschaft wenden.